KBV zur Maskenfrage
30/03/22 19:31
Ärzte haben das Recht, Hygienemaßnahmen anzuordnen
Wenn in einigen Regionen des Landes die Maskenpflicht fällt – haben Ärzte dann trotzdem das Recht, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen? Nach mehreren Debatten in den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun in der Sache geäußert.
Die KBV verweist auf das Organisationsrecht der Ärzte. Zur Erinnerung: Unter anderem die Delegierten der KV Baden-Württemberg hatten über das Thema gesprochen. In einer KV-Info aus dem Ländle hieß es dazu, dass Praxisinhaber von Patienten das Tragen einer Maske nach der Aufhebung der Maskenpflicht nicht einfordern könnten. Es gelte: „Behandlungspflicht vor Hausrecht!“ Höchstens könnten für Maskenverweigerer gesonderte Sprechzeiten angeboten werden.
Heute dann die eindeutige Stellungnahme aus Berlin an die Redaktionen des Landes: „Die Rechtsberater der KBV und der KVen sind einhellig der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31.3. hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV.
Ärzte hätten in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören könne – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. „Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“
Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme - auch die potentielle Maskenpflicht - in der Praxis ein probates Mittel sei, stehe jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolge nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft, so die Körperschaft.
Wenn in einigen Regionen des Landes die Maskenpflicht fällt – haben Ärzte dann trotzdem das Recht, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen? Nach mehreren Debatten in den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun in der Sache geäußert.
Die KBV verweist auf das Organisationsrecht der Ärzte. Zur Erinnerung: Unter anderem die Delegierten der KV Baden-Württemberg hatten über das Thema gesprochen. In einer KV-Info aus dem Ländle hieß es dazu, dass Praxisinhaber von Patienten das Tragen einer Maske nach der Aufhebung der Maskenpflicht nicht einfordern könnten. Es gelte: „Behandlungspflicht vor Hausrecht!“ Höchstens könnten für Maskenverweigerer gesonderte Sprechzeiten angeboten werden.
Heute dann die eindeutige Stellungnahme aus Berlin an die Redaktionen des Landes: „Die Rechtsberater der KBV und der KVen sind einhellig der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31.3. hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV.
Ärzte hätten in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören könne – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. „Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“
Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme - auch die potentielle Maskenpflicht - in der Praxis ein probates Mittel sei, stehe jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolge nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft, so die Körperschaft.